2.2. Freiwillige Kooperationen [ Seitenanfang ]

(„Konferenztyp“ nach Wagener)

2.2.1. Eigenschaften [ Seitenanfang ]

Kooperationen dieser Art arbeiten auf freiwilliger und relativ unverbindlicher Basis. Die Entscheidungsfindung basiert auf dem Konsens- bzw. Einstimmigkeitsprinzip. Kein Mitglied wird durch die anderen zu Handlungen gezwungen, die es selbst nicht unterstützt.

Als Tätigkeitsfelder kommen etwa die Abstimmung des Nahverkehrs, Wirtschafts- und Tourismusförderung oder Kulturveranstaltungen in Frage. Es bestehen zahlreiche monothematische Zusammenschlüsse, aber auch umfassende Kooperationen wie Regionalkonferenzen, Regionale Entwicklungsagenturen und Städtenetze.

So einigte man sich im Raum Freiburg auf gegenseitige Information, die Abstimmung von Bauleitplänen, Infrastrukturstandorte, Verkehrs- und Umweltplanung und Touristikprojekte. Der Kooperationsvertrag ist eine gemeinsame Absichtserklärung der Kommunen, die Umsetzung erfolgt über Zweckverbände.

Bestehende Institutionen werden nicht in Frage gestellt, eine Übertragung hoheitlicher Aufgaben findet nicht statt.

2.2.2. Vorteile [ Seitenanfang ]

Freiwillige Kooperationen können sogar auf informeller Basis stattfinden, ohne Einrichtung von Institutionen oder Verbänden und benötigen nicht unbedingt eine exakte Abgrenzung nach außen. Über den Umfang der Kooperation und ihre Weiterentwicklung kann nach Bedarf und Bereitschaft frei entschieden werden. Auch bundesländerübergreifende und internationale Kooperationen sind ohne aufwendige zwischenstaatliche Verträge möglich.

2.2.3. Nachteile [ Seitenanfang ]

Freiwillige Organisationsformen sind eine „Schönwetter-Kooperation“: man arbeitet nur dort zusammen, wo es keinem wehtut und niemand Nachteile in Kauf nehmen muss. Problematische, strittige Bereiche werden ausgeklammert, weil auf diese Weise keine Lösung erreicht werden kann. Ihre Beschlüsse sind rechtlich unverbindlich und habe nur empfehlende Wirkung, es gibt keine Durchgriffs- und Sanktionsmöglichkeiten und wenig Einfluss auf die Umsetzung gefasster Beschlüsse. Sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, können keine hoheitlichen Aufgaben übernehmen und haben keine verbindliche Außenwirkung.