Zweckverbände werden als freiwillige (Freiverband) oder gesetzlich verordnete Kooperation (Pflichtverband) zur gemeinsamen Bewältigung einer speziellen Aufgabe gegründet. Sie sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Die Aufgaben und Rechtsverhältnisse werden in einer Verbandssatzung geregelt.
Grundsätzlich können alle kommunalen Aufgaben auf Zweckverbände übertragen werden. Die gängigsten Aufgabenbereiche sind die Wasserwirtschaft, die Abfallwirtschaft, der ÖPNV sowie öffentliche Einrichtungen. Nach § 205 (6) BauGB kann ein Zweckverband auch anstelle eines Planungsverbands die Bauleitplanung übernehmen.
Über die Angelegenheiten des Zweckverbands beschließt die Verbandsversammlung, in der alle Mitgliedsgemeinden gleichwertig oder mit gewichtetem Stimmrecht vertreten sind. Die Vertreter sind durch ihre Gemeinderäte weisungsgebunden. Zweckverbände finanzieren sich durch eine Verbandsumlage.
Als Sonderform bestehen Planungsverbände mit gemeinsamer Flächennutzungsplanung nach §§ 203 Abs. 2, 204 Abs. 1, 205 Abs. 1 oder 6 BauGB.
Im Allgemeinen sind zur Bewältigung des regionalen Aufgabenspektrums mehrere Zweckverbände erforderlich. Dadurch entsteht ein hoher Gremienaufwand, hohe Personalkosten, es entstehen zahlreiche teure „Pöstchen“. Es gibt keine Ausgleichsmöglichkeit zwischen „angenehmen“ und „unangenehmen“ Aufgaben. Die Auslagerung kommunaler Kompetenzen in Zweckverbände führt zu „Zersplitterung von Verantwortung“ und geringerer Transparenz für die Öffentlichkeit. Zweckverbände sind nicht direkt politisch legitimiert.